1. Vereinssatzung

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Zellbachtaler-Schützen“

und hat seinen Sitz Pauluszell Gde Wurmsham

Der Verein ist politisch, rassisch und kofessionell neutral. Er ist Mitglied des Bay. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§2

Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurückgewiesener Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzungen der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskläftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtsklärtiger Verurteilung eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§7

Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.

Der Jahresbeitrag wird durch das Bankeinzugsverfahren eingehoben.

§8

Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§9

Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe sind:

1. Das Schützenmeisteramt;

2. der Vereinsausschuss.

3. die Mitgliederversammlung.

Zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister. 1 Schatzmeister. 1 Schriftführer und 1 Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu 2: Der Ausschuss besteht aus dem Schütznemeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.

Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen ( Aufname und Ausschluß von Vereinsmitgliedern ) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokokll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

(Anmerkung: Erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch die Presse, so ist jede Zeitung in der die Mitteilung erfolgen soll, in der Satzung namhaft zu machen.)

Die Einberfung erfolgt durch Mitteilung in der Vilsbiburger Zeitung.

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte

a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr.

b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung.

c) der Rechnungsprüfer.

d) des Sportleiters.

2. Entlastung des Schützenmeisteramtes

3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.

4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.

5. Satzungsänderungen.

6. Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgleiderversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzuvertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schrftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

§10

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.

Ist der Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen, wird der Satzung folgender §11 angefügt.

§11

Nicht rechtsfähiger Vereins

Abs. 1 ( Haftungsbeschränkungen )

Der Verein ist nicht rechtsfähig. Die Haftung der Mitglieder wird auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte nur insoweit eingehen, als er damit das Vereinsvermögen bindet; er hat nicht das Recht, auch die Vereinsmitglieder persönlich zu verpflichten.

Die persönliche Haftung des Vorstandes nach §54 Satz 2 BGB für die von ihm für den Verein abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bleibt unberüht.

Abs 2 ( Klagebefugnis ) des Vorstandes

Der Vorstand wird ermächtigt, notwendige Rechtsstreite des Vereins als Partei in eigenem Namen geltend zu machen. Zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Vereins wird dem jeweiligen Vorstand das Vereinsvermögen treuhänderisch übertragen.